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Freie Software. Was ist das?
Freie-Software-Definition
Haben Sie eine hier nicht beantwortete Frage bezüglich Freie-Software-Lizenzierung? Siehe auch unsere weiteren Ressourcen zur Lizenzierung, bei unbeantworteten Anliegen wenden Sie sich bitte unter licensing@fsf.org an das FSF Compliance Lab.
Freie Software ist Software, die die Freiheit und Gemeinschaft der Nutzer respektiert. Ganz allgemein bedeutet das, dass Nutzer die Freiheit haben Software auszuführen, zu kopieren, zu verbreiten, zu untersuchen, zu ändern und zu verbessern. Freie Software ist daher eine Frage der Freiheit, nicht des Preises. Um das Konzept zu verstehen sollte man an frei wie in Redefreiheit denken, nicht wie in Freibier. Manchmal nennen wir sie auch Libre Software, dem französischen bzw. spanischen Wort für frei wie in Freiheit entlehnt, um deutlich zu machen, dass wir uns keinesfalls auf Software beziehen die gratis sei.
Wir kämpfen für diese Freiheiten, weil sie jedermann verdient. Mit diesen Freiheiten kontrollieren Nutzer (sowohl einzeln als auch gemeinsam) das Programm und was es für sie ausführt. Wenn nicht Nutzer das Programm kontrollieren, nennen wir es ein unfreies bzw. proprietäres Programm. Das unfreie Programm kontrolliert die Nutzer, und der Entwickler kontrolliert das Programm. Dies macht das Programm zu einem Instrument ungerechter Macht.
Vier wesentliche Freiheiten
Ein Programm ist Freie Software, wenn Nutzer eines Programms über vier wesentliche Freiheiten[1] verfügen:
- Die Freiheit, das Programm auszuführen wie man möchte, für jeden Zweck (Freiheit 0).
- Die Freiheit, die Funktionsweise des Programms zu untersuchen und eigenen Datenverarbeitungbedürfnissen anzupassen (Freiheit 1). Der Zugang zum Quellcode ist dafür Voraussetzung.
- Die Freiheit, das Programm zu redistribuieren und damit Mitmenschen zu helfen (Freiheit 2).
- Die Freiheit, das Programm zu verbessern und diese Verbesserungen der Öffentlichkeit freizugeben, damit die gesamte Gesellschaft davon profitiert (Freiheit 3). Der Zugang zum Quellcode ist dafür Voraussetzung.
Ein Programm ist freie Software, wenn es Nutzern adäquat all diese Freiheiten gewährt. Ansonsten ist es unfrei. Solange wir verschiedene unfreie Vertriebsschemata in Bezug darauf unterscheiden können, inwieweit sie dahinter zurückbleiben frei zu sein, betrachten wir sie alle gleichermaßen als unethisch.
In jedem angenommenen Szenario müssen diese Freiheiten zutreffen ‑ welchen Quellcode auch immer wir beabsichtigen zu benutzen (oder andere bewegen zu benutzen). Betrachten wir beispielsweise ein Programm namens A, das automatisch ein Programm namens B startet um irgendetwas zu verarbeiten. Wenn wir beabsichtigen A unverändert zu distribuieren, impliziert das, dass dessen Nutzer B ebenfalls benötigen ‑ wir müssen somit entscheiden ob sowohl A als auch B frei sind. Wenn wir beabsichtigen A so zu modifizieren, damit es B nicht mehr benötigt, muss nur A frei sein, B ist für dieses Vorhaben nicht relevant.
Freie Software ist nicht gleichbedeutend mit unkommerziell. Ein freies Programm muss für die kommerzielle Nutzung, die kommerzielle Entwicklung und den kommerziellen Vertrieb verfügbar sein. Die kommerzielle Entwicklung von freier Software ist nicht mehr unüblich. Solche freie kommerzielle Software ist sehr wichtig. Möglicherweise hat man Geld für Kopien freier Software ausgegeben oder Kopien unentgeltlich erhalten. Aber egal wie man die Kopien erhalten hat, man hat immer die Freiheit die Software zu kopieren und zu ändern, sogar Kopien zu verkaufen.
Der weitere Text erläutert, was bestimmte Freiheiten adäquat macht oder nicht.
Die Freiheit, das Programm auszuführen wie man möchte
Die Freiheit, das Programm auszuführen
bedeutet für
jegliche Person oder Organisation die Freiheit zu haben, es auf jedem
beliebigen Rechner für jede Art von Aufgabe und Zweck nutzen zu
dürfen, ohne darüber mit dem Entwickler oder irgendeinem Unternehmen
kommunizieren zu müssen. In dieser Freiheit ist der Nutzer das
Ziel, nicht der Entwickler! Dem Nutzer steht es frei das Programm
für eigene Zwecke auszuführen, und wenn man es an jemand anderen weitergibt,
steht es dieser Person dann frei es für eigene Zwecke auszuführen, aber man
ist nicht berechtigt, ihr eigene Absichten aufzuerlegen.
Die Freiheit, das Programm auszuführen wie man möchte
bedeutet, dass einem nicht untersagt oder davon abgehalten wird, es
auszuführen. Dies hat nichts mit der Funktionalität des Programm zu tun, ob
es technisch dazu in der Lage ist in einer bestimmten Umgebung zu
funktionieren oder ob es für einen bestimmten Bereich der Datenverarbeitung
sinnvoll ist.
Die Freiheit, den Quellcode zu untersuchen und Änderungen vorzunehmen
Damit Freiheit 1 und 3 (die Freiheiten, Änderungen vorzunehmen und geänderte Versionen zu veröffentlichen) sinnvoll sind, müssen Nutzer Zugang zum Quellcode des Programms haben. Daher ist die Zugänglichkeit des Quellcodes eine notwendige Bedingung für Freie Software. Verschleierter „Quellcode“ ist nicht wirklich Quellcode und zählt nicht als solcher.
Freiheit 1 umfasst die Freiheit, die eigene geänderte Version anstelle des Originals zu verwenden. Kommt das Programm in einem Produkt zum Einsatz, in dem die modifizierte Version eines Dritten, nicht jedoch die eigene ‑ eine als Tivoisierung bzw. Abriegelung (engl. ‚Lockdown‘) oder (in seiner praktizierenden perversen Terminologie) als „Secure Boot“[*] bekannte Praxis ‑ ausgeführt wird, wird Freiheit 1 eher zu einem fadenscheinigen Vorwand anstatt einer praktischen Realität. Diese Binärdateien sind nicht freie Software, selbst wenn der Quellcode, von dem sie kompiliert werden, frei ist.
Die Zusammenführung der verfügbaren freien Unterroutinen und -modulen ist eine wichtige Möglichkeit ein Programm zu modifizieren. Wenn die Programmlizenz eines entsprechend lizenzierten vorhandenen Moduls die Zusammenführung untersagt ‑ beispielsweise wenn man nicht der Copyrightinhaber des hinzuzufügenden Quellcodes ist ‑ dann ist die Lizenz zu restriktiv, um sich als frei zu qualifizieren.
Ob eine Änderung eine Verbesserung darstellt, ist eine subjektive Angelegenheit. Wenn das Recht ein Programm zu modifizieren im Wesentlichen auf Änderungen beschränkt wird, die jemand anderes als Verbesserung betrachtet, ist das Programm unfrei.
Die Freiheit zu redistribuieren, wenn man möchte: grundlegende Anforderungen
Die Freiheit, das Programm zu redistribuieren und […] der
Öffentlichkeit freizugeben
(Freiheit 2 und
3) bedeutet, dass man die Freiheit hat Kopien an jedermann überall weiterzugeben (entweder mit oder
ohne Modifikationen, gratis oder gegen Gebühr für den
Vertrieb). Frei sein bedeutet, diese Dinge (unter anderem)
vornehmen zu können, ohne fragen oder für die Berechtigung zahlen zu müssen.
Außerdem sollte man auch die Freiheit haben Modifikationen vorzunehmen und privat im eigenen Werk oder Spiel zu nutzen, ohne auch nur deren Existenz zu erwähnen. Veröffentlicht man die Änderungen, sollte es nicht erforderlich sein, irgendjemand im Besonderen oder auf irgendeine bestimmte Weise zu benachrichtigen.
Freiheit 3 umfasst die Freiheit, eigene modifizierte Versionen als Freie Software freizugeben. Eine freie Lizenz kann auch andere Möglichkeiten der Freigabe zulassen. Mit anderen Worten muss es sich nicht um eine Lizenz mit Copyleft handeln. Allerdings qualifiziert sich eine Lizenz, die von modifizierten Versionen verlangt unfrei zu sein, nicht als freie Lizenz.
Die Freiheit, Programmkopien aufs neue zu distribuieren
muss binäre oder ausführbare Formen des Programms als auch den Quellcode für
modifizierte und unmodifizierte Versionen beinhalten (die Distribution von
Programmen in ausführbarer Form ist für bequem installierbare freie
Betriebssysteme notwendig). Es ist in Ordnung, wenn es für bestimmte
Anwendungen keine Möglichkeit gibt eine Binärdatei oder ausführbare Form zu
erstellen (da einige Programmiersprachen diese Funktion nicht unterstützen),
aber man muss die Freiheit haben solche Formen an Dritte weiterzugeben,
sollte man eine Möglichkeit finden oder entwickeln, sie zu erstellen.
Copyleft
Bestimmte Richtlinien über die Art und Weise Freie Software zu distribuieren sind akzeptabel, sofern sie nicht den wesentlichen Freiheiten widersprechen. Copyleft ist beispielsweise (sehr vereinfacht) eine Richtlinie, die verhindert, dass bei einer Redistribution des Programms keine Restriktionen hinzugefügt werden können, um Anderen wesentliche Freiheiten zu versagen. Diese Richtlinie widerspricht nicht den wesentlichen Freiheiten ‑ vielmehr schützt es sie.
Das GNU-Projekt verwendet Copyleft, um die vier Freiheiten rechtlich für jeden zu sichern. Wir glauben es gibt wichtige Gründe, warum es besser ist Copyleft zu verwenden. Aber auch Freie Software ohne Copyleft ist ethisch vertretbar (siehe auch Kategorien freier und unfreier Software, wie sich Freie Software, Software mit Copyleft und andere Softwarekategorien aufeinander beziehen).
Richtlinien über Verpackungs- und Distributionsinformationen
Richtlinien, wie man eine modifizierte Version verpacken kann, sind allerdings akzeptabel, sofern sie nicht substantiell die Freiheit einschränken, modifizierte Versionen freizugeben oder modifizierte Versionen privat herzustellen und zu nutzen. Somit ist es akzeptabel, wenn die Lizenz verlangt den Namen der modifizierten Version zu ändern, ein Logo zu entfernen oder eigene Modifikationen als eigene zu identifizieren. Solange diese Bedingungen nicht so aufwändig sind, dass sie die Freigabe der Änderungen effektiv behindern, sind sie zulässig; man nimmt bereits andere Programmänderungen vor, ein paar mehr sollten kein Problem darstellen …
Richtlinien wie ‚wenn Sie Ihre Version auf diese Weise zur Verfügung stellen, müssen Sie sie auch auf diese Weise zur Verfügung stellen‘, können unter derselben Bedingung ebenfalls akzeptabel sein. Solch eine akzeptable Richtlinie wäre beispielsweise dem früheren Entwickler auf dessen Bitte hin eine Kopie der modifizierten und distribuierten Version zukommen lassen zu müssen. [Hinweis: Eine solche Richtlinie lässt immer noch die Wahl, ob man seine Version überhaupt distribuierten möchte.] Ebenfalls sind Richtlinien akzeptabel, die die Freigabe des Quellcodes für öffentlich einsetzbare Programmversionen an Nutzer verlangen.
Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn eine Lizenz die Änderung des Namens erfordert, durch den das Programm aus anderen Programmen aufgerufen wird. Das behindert wirksam die Freigabe der eigenen geänderten Version, um das Original, wenn durch jenen anderen Programmen aufgerufen, zu ersetzen. Diese Art von Anforderung ist nur dann akzeptabel, wenn es eine geeignete Alias-Funktion gibt, die erlaubt, den Namen des Originalprogramms als Decknamen für die modifizierte Version anzugeben.
Ausfuhrbestimmungen
Mitunter können staatliche Ausfuhrkontrollbestimmungen und Handelssanktionen die Freiheit einschränken, Programmkopien international zu distribuieren. Softwareentwickler haben nicht die Macht, diese Restriktionen zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen, aber sie können und müssen sich widersetzen sie als Nutzungsbedingungen des Programms aufzuerlegen. Dadurch betreffen die Restriktionen keine Aktivitäten und Menschen außerhalb der Rechtsordnungen dieser Regierungen. Daher dürfen freie Softwarelizenzen keinen Gehorsam gegenüber allen nicht trivialen Ausfuhrbestimmungen als Bedingung für die Ausübung einer der wesentlichsten Freiheiten verlangen.
Lediglich die bloße Existenz von Ausfuhrbestimmungen ‑ ohne diese zu einer Bedingung der Lizenz selbst zu machen ‑ ist akzeptabel, da dies keine Nutzer beschränkt. Ist eine Ausfuhrbestimmung tatsächlich für Freie Software trivial, dann ist die erforderliche Bedingung kein tatsächliches Problem; jedoch ist sie ein potenzielles Problem, da eine spätere Änderung im Exportgesetz die Erfordernis trivial und damit die Software unfrei machen könnte.
Rechtliche Hinweise
Damit diese Freiheiten wirklich gelten, müssen diese dauerhaft und unwiderruflich sein ‑ solange man nichts Unrechtes anstellt. Sofern Softwareentwickler die Macht haben, die Lizenz zu ihren Bedingungen zu widerrufen oder rückwirkend Restriktionen hinzuzufügen, ohne dafür Anlass gegeben zu haben, ist die Software unfrei.
Eine freie Lizenz darf nicht die Einhaltung einer Lizenz eines unfreien Programms erforderlich machen. Dementsprechend, wenn beispielsweise eine Lizenz die Einhaltung mit den Lizenzen aller genutzten Programme erfordert, würde dies im Falle eines Nutzers, der unfreie Programme ausführt, die Einhaltung mit den Lizenzen dieser unfreien Programme erfordern. Das macht die Lizenz unfrei.
Bei einer freien Lizenz ist die Angabe zulässig, welches Recht anwendbar oder wo Rechtsstreitigkeiten durchgeführt werden müssen oder beides.[**]
Auftragsbezogene Lizenzen
Die meisten freien Softwarelizenzen beruhen auf dem Urheberrecht, und es gibt Restriktionen, welche Arten von Anforderungen durch das Urheberrecht auferlegt werden können. Wenn eine auf dem Urheberrecht beruhende Lizenz Freiheit auf die oben beschriebene Weise respektiert, ist es unwahrscheinlich eine andere Art von Problem zu haben, dass nicht voraussehbar war (obwohl dies gelegentlich vorkommt). Einige freie Softwarelizenzen beruhen allerdings auf Verträgen, und Verträge können eine viel größere Bandbreite möglicher Beschränkungen auferlegen. Das bedeutet, es gibt viele Möglichkeiten wie solch eine Lizenz inakzeptabel restriktiv und unfrei sein könnte.
Es ist unmöglich alle Möglichkeiten aufzuführen, die auftreten könnten. Wenn eine vertragsbasierte Lizenz den Nutzer auf eine ungewöhnliche Weise beschränkt, was auf Urheberrecht beruhende Lizenzen nicht können und welches hier als nicht legitim erwähnt wird, werden wir darüber nachdenken müssen und wahrscheinlich zu dem Schluss kommen, dass sie unfrei ist.
Die richtigen Wörter, wenn es um Freie Software geht
Spricht man über Freie Software, empfiehlt es sich Begriffe wie verschenken oder kostenlos zu vermeiden, weil diese Begriffe implizieren, es würde um den Preis gehen, nicht um Freiheit. Einige gebräuchliche Begriffe wie „Piraterie“ stellen Meinungen dar, von denen wir hoffen, dass Sie diese nicht unterstützen. Weitere voreingenommene oder irreführende Begriffe unter Zu vermeidende Wörter, ebenso verschiedene Übersetzungen des Begriffs Freie Software.
Interpretation diese Kriterien
Abschließend noch der Hinweis, dass die in dieser Freie-Software-Definition angegeben Kriterien sorgfältige Überlegungen bei ihrer Interpretation erfordern. Um zu entscheiden, ob sich eine bestimmte Softwarelizenz als freie Softwarelizenz qualifiziert, beurteilen wir basierend auf diesen Kriterien, ob ihr Geist sowie der genaue Wortlaut passt. Enthält eine Lizenz übertriebene Restriktionen, wird sie abgelehnt, auch wenn wir das Problem in diesen Kriterien nicht erwarteten. Manchmal spricht eine Lizenzanforderung ein Punkt an, der umfangreiche Überlegungen erfordert, einschließlich Diskussionen mit einem Rechtsanwalt, bevor entschieden werden kann, ob diese Anforderung annehmbar ist. Wird ein Punkt zum Abschluss gebracht, werden diese Kriterien aktualisiert, um verständlicher zu machen, warum sich bestimmte Lizenzen qualifizieren oder nicht.
Hilfe zu freien Lizenzen
Weitere Informationen, ob sich eine bestimmte Lizenz als freie Softwarelizenz qualifiziert, sind unter Verschiedene Lizenzen und Kommentare zu finden. Sollte die betreffende Lizenz nicht aufgeführt sein, kontaktieren Sie uns bitte unter <licensing@gnu.org>.
Wenn Sie daran denken eine neue Lizenz zu schreiben, wenden Sie sich bitte zuvor an die Free Software Foundation. Die nur noch schwer überschaubare Ausuferung verschiedener freier Softwarelizenzen bedeutet für Nutzer einen erhöhten Aufwand, die Lizenzen überhaupt zu verstehen. Vielleicht können wir bei der Suche nach einer bereits vorhandenen freien Softwarelizenz behilflich sein, die ihren Bedürfnissen entspricht.
Ist das nicht möglich, wenn tatsächlich eine neue Lizenz benötigt wird, können Sie mit unserer Hilfe sicherstellen, dass die Lizenz wirklich eine freie Softwarelizenz ist und verschiedene praktische Probleme vermeiden.
Jenseits von Software
Software-Handbücher müssen frei sein, aus den gleichen Gründen, warum Software frei sein muss und weil Handbücher in der Tat Bestandteil der Software sind.
Die gleichen Argumente sind auch für andere Arten von Werken von praktischem Nutzen sinnvoll ‑ also Werke, die nützliches Wissen verkörpern wie etwa pädagogische Werke und Nachschlagewerke. Wikipedia ist das wohl bekannteste Beispiel.
Jegliches Werk kann frei sein, und die Freie-Software-Definition ist zu einer Definition von freien kulturellen Werken erweitert worden, die auf Werke jeglicher Art anwendbar sind.
„Open Source“, offener Quellcode?
Eine andere Gruppierung verwendet den Begriff „Open Source“ um etwas ähnliches (aber nicht identisches) wie Freie Software zu meinen. Die Freie-Software-Gemeinschaft bevorzugt den Begriff Freie Software, denn, sobald man gehört hat, dass sich dieser auf Freiheit statt auf den Preis bezieht, ruft es Freiheit in Erinnerung. Das Wort offen bezieht sich niemals auf Freiheit.
Historie
Von Zeit zu Zeit wird diese Freie-Software-Definition überarbeitet. Diese substanziellen Änderungen sowie Verweise veranschaulichen genau, was geändert wurde.
- Version 1.153: Klarstellung, dass die Freiheit, das Programm auszuführen, bedeutet, dass einen nichts davon abhält es auszuführen.
- Version 1.41: Klarstellung, welcher Quellcode unter einer freien Lizenz stehen muss.
- Version 1.135: Freiheit 0 ist die Freiheit, das Programm beliebig auszuführen.
- Version 1.134: Freiheit 0 hat nichts mit der Zweckmäßigkeit des Programm zu tun.
- Version 1.131: Eine freie Lizenz darf nicht die Einhaltung einer unfreien Lizenz eines anderen Programms verlangen.
- Version 1.129: Klarstellung, dass die Wahl des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstandes zulässig sind. (Das war immer unser Grundsatz.)
- Version 1.122: Eine Ausfuhrkontrollbestimmung ist ‑ wenn die Bedingung nicht trivial ist ‑ ein echtes Problem; andernfalls nur ein potenzielles Problem.
- Version 1.118: Klarstellung, dass sich die Angelegenheit auf das Recht beschränkt modifizieren zu dürfen, nicht darauf welche Modifizierungen vorgenommen wurden. Und Modifizierungen sind nicht auf „Verbesserungen“ beschränkt.
- Version 1.111: Klarstellung von 1.77, dass alle rückwirkenden Restriktionen inakzeptabel sind. Die Urheberrechtsinhaber können jederzeit zusätzliche Berechtigung für die Nutzung des Werks dadurch einräumen, das Werk auf eine andere Weise parallel freizugeben.
- Version 1.105: Spiegelt in einer kurzen Darstellung den Punkt von Freiheit 1 wider (bereits in 1.80 erwähnt), dass man tatsächlich die eigene modifizierte Version für die eigene Datenverarbeitung nutzen darf.
- Version 1.92: Klarstellung, dass sich verschleierter Code nicht als Quellcode qualifiziert.
- Version 1.90: Klarstellung, dass Freiheit 3 das Recht einräumt, Kopien der eigenen modifizierten oder verbesserten Version zu distribuieren, nicht jedoch die Beteiligung an einem Entwicklungsprojekt bei Dritten.
- Version 1.89: Freiheit 3 gewährt das Recht, modifizierte Versionen als Freie Software freizugeben.
- Version 1.80: Freiheit 1 muss nicht nur theoretisch, sondern praktisch umsetzbar sein; d. h. keine Tivoisierung.
- Version 1.77: Klarstellung, dass alle nachträglichen Lizenzänderungen inakzeptabel sind, auch wenn nicht als vollständiger Ersatz beschrieben.
- Version 1.74: Vier Klarstellungen von Punkten, die nicht
explizit genug oder an einigen Stellen angegebenen sind, aber nicht überall
reflektiert werden:
- „Verbesserungen“ bedeutet nicht, dass die Lizenz substantiell einschränken kann, welche Arten von modifizierten Versionen freigegeben werden können. Freiheit 3 enthält die Verbreitung modifizierter Versionen, nicht nur deren Änderungen.
- Das Recht, vorhandene Module zusammenzufügen, bezieht sich auf entsprechend lizenzierte Module.
- Ausdrücklich die Schlussfolgerung des Punktes über Exportkontrolle.
- Einführung einer Lizenzänderung führt zur Aufhebung der alten Lizenz.
- Version 1.57: Abschnitt Jenseits von Software hinzugefügt.
- Version 1.46: Klarstellung des für die Freiheit bedeutsamen Ziels, das Programm für jeden Zweck auszuführen.
- Version 1.41: Klarstellung zum Wortlaut vertraglich geregelter Lizenzen.
- Version 1.40: Erklärung, dass eine freie Lizenz erlauben muss, andere verfügbare Freie Software zu verwenden, um eigene Modifizierungen vorzunehmen.
- Version 1.39: Es ist akzeptabel, wenn eine Lizenz erfordert, den Quellcode für von Ihnen für die öffentliche Nutzung bereitgestellte Softwareversionen zur Verfügung zu stellen.
- Version 1.31: Es ist akzeptabel, wenn eine Lizenz erfordert, sich als Autor von Modifikationen zu identifizieren sowie weitere geringfügige Klarstellungen.
- Version 1.23: Potenzielle Probleme im Zusammenhang mit vertragsbasierten Lizenzen.
- Version 1.16: Erklärung, warum der Vertrieb von Binärdateien wichtig ist.
- Version 1.11: Hinweis, dass eine freie Lizenz vorschreiben kann, auf Nachfrage früherer Entwickler eine Kopie der von Ihnen distribuierten Varianten zu übersenden.
Aufgrund anderer Änderungen an diesem Dokument, die die Definition oder deren Interpretationen selbst nicht beeinflussen, gibt es Lücken in den Versionsnummern. Beispielsweise sind keine Änderungen wie Nebenbemerkungen, Formatierung, Rechtschreibung, Zeichensetzung oder andere aufgeführt. Eine vollständige Übersicht aller Änderungen sind mit Hilfe der CVSweb-Oberfläche zu finden.
Anmerkung
- [1] Der Grund, warum die vier Freiheiten mit 0, 1, 2 und 3 nummeriert sind, ist historisch bedingt. Um 1990 gab es drei Freiheiten, nummeriert mit 1, 2 und 3. Dann wurde klar, dass die Freiheit, das Programm für jeglichen Zweck auszuführen, explizit erwähnt werden musste. Diese Freiheit war deutlich elementarer als die anderen drei, sollte also entsprechend vorangestellt sein. Anstatt die anderen nun umzubenennen, wurde sie dem folgend Freiheit 0 benannt.
Anmerkungen des Übersetzungsteams:
- [*] Secure Boot soll Rechner bereits vor dem Start des eigentlichen Betriebssystems mit kryptografischen Methoden gegen Angriffe „schützen“. So sollen etwa ausschließlich digital signierte Gerätetreiber mittels vereinheitlichter erweiterbarer Firmware-Schnittstelle (engl. ‚Unified Extensible Firmware Interface, kurz UEFI) bzw. dessen Vorgänger EFI zwischen den einzelnen Komponenten eines Rechners und dem Betriebssystem geladen und ausgeführt werden können.
- [**] Dies bezieht sich auf US-Recht. Bei der Zuständigkeit von deutschen Gerichten handelt es sich um die Frage, welches Gericht im Einzelfall die Gerichtsbarkeit ausüben muss, in diesem Sinne also örtlich, sachlich und funktionell zuständig ist.
Die Freie-Software-Definition soll verdeutlichen, welche Kriterien ein einzelnes Softwareprogramm erfüllen muss um als Freie Software betrachtet zu werden. Von Zeit zu Zeit wird diese Definition überarbeitet, um dies zu verdeutlichen oder Fragen zu subtilen Problemen zu lösen. Weitere Informationen zu gemachten Änderungen sind unter Historie zu finden.
Die „Open-Source“-Definition ist etwas anderes: eine ganz andere Philosophie, die auf anderen Werten beruht. Auch die praktische Definition ist anders, jedoch sind alle quelloffenen Programme in der Tat beinahe frei. Den Unterschied erklären wir in Warum „Open Source“ das Ziel Freie Software verfehlt.